Am 22 Dezember 2003 hat der Rat die Richtlinie 2003/123/EG zur Änderung der Ratsrichtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten angenommen. Zweck der Änderungen ist Erweiterung des Anwendungsbereichs und ein besseres Funktionieren der Richtlinie.
Die ursprüngliche Richtlinie aus 1990 ist auf die Beseitigung von steuerlichen Hemmnissen bei Gewinnausschüttungen innerhalb von Unternehmensgruppen ausgerichtet. Dabei gilt, dass
Die neue Richtlinie basiert auf einem Kommissionsvorschlag vom 8. September 2003 (siehe Pressemitteilung IP/03/1214 ), der im Wesentlichen die folgenden drei Elemente enthält:
Die geänderte Richtlinie hat den Anwendungsbereich der Mutter - Tochter Richtlinie um die folgenden Gesellschaftsformen ergänzt:
Die ergänzte Liste umfasst auch:
Diese Gesellschaftsformen bieten Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten
tätig sind, die Möglichkeit, eine Unternehmensverfassung nach dem
Gemeinschaftsrecht zu wählen und so ihren Aktivitäten überall
in der EU nach einheitlichen Regeln nachzugehen.
Gegenwärtig sind bestimmte Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft von Quellensteuern befreit. Dies ist auch der Fall, wenn diese Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Die neue Richtlinie reduziert die Voraussetzungen für eine solche Quellensteuerbefreiung unter der Mutter - Tochter Richtlinie.
Eine Muttergesellschaft muss nach den jetzigen Regeln zumindest 25% der Anteile an einer Tochtergesellschaft halten, um in den Genuss der Quellensteuerbefreiung zu kommen. Dieser Beteiligungsschwellenwert wird schrittweise auf 10% reduziert.
Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Vermeidung von Doppelbesteuerung im Fall von Enkelgesellschaften
Mit der neuen Richtlinie werden auch die Regeln für die Vermeidung der Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen bei der Muttergesellschaft vervollständigt.
Sofern eine Tochtergesellschaft Dividenden aus versteuertem Einkommen zahlt, muss nach den jetzigen Regeln der Mitgliedstaat, im dem die Muttergesellschaft ansässig ist,
Die neue Richtlinie betrifft auch die Behandlung der von nachgelagerten Tochtergesellschaften
der direkten Tochtergesellschaften gezahlten Steuern. Mitgliedstaaten haben
auch die von den Enkelgesellschaften oder noch weiter nachgelagerten Tochtergesellschaften
auf ihre Gewinne gezahlten Steuern auf die Steuerschuld der Muttergesellschaft
anzurechnen. Diese Regelung zielt ebenfalls auf eine Minderung der Doppelbesteuerung
ab.
Umsetzung in nationales Recht
Die Mitgliedstaaten haben bis spätestens 1. Januar 2005 diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Die Mutter - Tochter Richtlinie (90/435/EG) gilt für die neuen Mitgliedstaaten seit dem Beitritt (1. Mai 2004). Da für die neuen Mitgliedstaaten in diesem Bereich keine Übergangsfristen verhandelt wurden, ist die neue Richtlinie auch in diesen Staaten zum 1. Januar 2005 gültig.
Die notwendige Liste mit den Gesellschaften und den Bezeichnungen der nationalen Steuern in den neuen Mitgliedstaaten für die Anwendung der Richtlinie sind im Beitrittsvertrag festgelegt und sind seit 1. Mai Bestandteil der Richtlinie. Weitergehende Informationen und eine Analyse der letzten Entwicklungen im Bereich der Quellenbesteuerung sowie eine Liste mit Quellensteuersätzen sind in einem englischsprachigen Arbeitspapier des Europäischen Parlaments enthalten: " Taxation in Europe: recent developments".
Schließlich ist zu erwähnen, dass die Mutter - Tochter Richtlinie (90/435/EEG) in einer Reihe von Urteilen durch den Europäischen Gerichtshof ausgelegt worden ist: