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Gemeinsame Steuerbemessungsgrundlage

  • Hintergrund
  • Arbeitsgruppe "Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage" - Praktische Informationen
  • Sitzungen der Arbeitsgruppe

Nach Auffassung der Europäischen Kommission können die steuerlichen Hindernisse, mit denen Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, konfrontiert sind, nur dadurch systematisch beseitigt werden, dass diesen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, für ihre EU-weiten Tätigkeiten eine konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage zu verwenden. Gezielte Lösungen mögen viele Vorzüge haben und können teilweise durchaus zur Beseitigung steuerlicher Hindernisse beitragen. Doch selbst wenn sie alle durchgeführt würden, würde dies nichts an dem grundsätzlichen Problem ändern, dass die Unternehmen mit bis zu 25 verschiedenen Steuersystemen umgehen müssen.

Die für Steuern und Zollunion zuständige Generaldirektion der Kommission arbeitet derzeit an zwei umfassenden Ansätzen, die auf die Beseitigung steuerlicher Hindernisse für im Binnenmarkt tätige Unternehmen abzielen. Dies sind:

  • die Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und
  • eine mögliche Pilotregelung zur Besteuerung kleiner und mittlerer Unternehmen nach den Regeln des Sitzstaates (Sitzlandbesteuerung).

Hintergrund

Diese Strategie wurde 2001 beschlossen (KOM(2001) 582 vom 23.10.2001) und 2003 bestätigt (KOM(2003) 726 vom 24.11.2003).

2003 wurde eine öffentliche Konsultation zur Verwendung der Internationalen Rechnungslegungsgrundsätze (IAS) als möglichem Ausgangspunkt für eine Gemeinsame EU-Steuerbemessungsgrundlage durchgeführt.

Im Juli 2004 legte die Kommission ein Non-Paper über die Gemeinsame Steuerbemessungsgrundlage vor, das im September 2004 auf der informellen Tagung des Rates "Wirtschaft und Finanzen" erörtert wurde. In der Diskussion wurde generell befürwortet, dass die Kommission eine Arbeitsgruppe einsetzt, die die Arbeiten zur Gemeinsamen Steuerbemessungsgrundlage vertieft.

Am 5. April 2006 legte die Kommission eine Mitteilung über die bisherigen Fortschritte und weitere Etappen zu einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) vor (siehe KOM(2006)157 , die Presseaussendung IP/06/448 und die Rede des Kommissars László Kovács). Darin berichtet sie über den Stand der Arbeiten und gibt einen Ausblick auf die weiteren Etappen. Ausserdem betont die Kommission jene Bereiche, wo weitere politische Unterstützung und Steuerung erwünscht ist. Von den Mitgliedstaaten wird nicht erwartet, sich zu dem geplanten Vorschlag für einen Rechtsakt Stellung zu beziehen.

Arbeitsgruppe "Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage" - Praktische Informationen

Aufgaben der Arbeitsgruppe

Die Arbeitsgruppe hat im Wesentlichen die Aufgabe,

  • die Definition einer Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für in der EU tätige Unternehmen unter technischen Gesichtspunkten zu prüfen,
  • die grundlegenden Besteuerungsgrundsätze zu erörtern
  • die grundlegenden Strukturelemente einer Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage zu diskutieren
  • sonstige notwendige technische Aspekte wie einen Mechanismus zur Aufteilung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage zwischen den Mitgliedstaaten zu diskutieren

Als Sachverständigengruppe hat die Arbeitsgruppe die Aufgabe, die Kommission technisch zu unterstützen und zu beraten.

Wie setzt sich die Arbeitsgruppe zusammen?

An der Arbeitsgruppe werden Experten aus allen 25 Mitgliedstaaten und die Kommissions­dienststellen teilnehmen. Die Mitglieder leisten ihre Beiträge in ihrer Eigenschaft als technische Experten, und von den Mitgliedstaaten werden keinerlei politische Zusagen erwartet. Die Beteiligung eines Mitgliedstaats an der Arbeitsgruppe verpflichtet diesen nicht zur Einführung der Gemeinsamen konsolidierten Bemessungsgrundlage. Die Kommission ist auch interessiert, Beiträge zu den Arbeiten von Experten der Wirtschaft und der Wissenschaft sicherzustellen, und die Arbeitsgruppe traf sich im Dezember 2005 zum ersten Mal in einer erweiterten Form.

Wie funktioniert die Arbeitsgruppe?

Die Arbeitsgruppe wird zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren eingesetzt und es sind rund vier Sitzungen pro Jahr geplant. Zusätzlich kann die Arbeitsgruppe die Einsetzung von Untergruppen beschließen, die einzelne Aspekte genauer untersuchen. Diese Untergruppen treffen sich nach Vereinbarung und erstatten der Arbeitsgruppe Bericht. Zusätzliche Informationen sind den Arbeitsunterlagen zur ersten Sitzung vom 23. November 2004 zu entnehmen.

Aktuelle Informationen über den Stand der Arbeiten

Arbeitsunterlagen, die von der Generaldirektion Steuern und Zollunion für die Beratungen der Arbeitsgruppe vorbereitet werden, werden nach jeder Sitzung auf dieser Website veröffentlicht.

Veröffentlicht wird das in der Sitzung erörterte Dokument, gegebenenfalls mit sachlichen Korrekturen und Erläuterungen. In vielen Fällen enthalten diese Dokumente mehrere Fragen, zu denen Stellungnahmen und andere Beiträge abgegeben werden können. Bitte senden Sie diese an taxud-e1@cec.eu.int.

Von den Experten der Mitgliedstaaten vorbereitete Arbeitsunterlagen werden ver­öffentlicht, sofern die Verfasser damit einverstanden sind. Von der Arbeitsgruppe ausgearbeitete oder genehmigte Papiere werden nach Genehmigung durch die Mitglieder der Arbeitsgruppe veröffentlicht.

Zu jeder Sitzung wird ein Kurzbericht veröffentlicht, sobald er von den anwesenden Teilnehmern genehmigt ist. Die Veröffentlichung dieser Kurzberichte erfolgt in der Regel vor der nächsten Sitzung.