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Besteuerung von Zinserträgen
Am 24. Juni 2005 verabschiedete der Rat die "Green Light-Note",
welche die Anwendung der vereinbarten Massnahmen in den Mitgliedstaaten, in
fünf europäischen Drittländern und den relevanten abhängigen
oder assoziierten Gebieten der Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2005 bewirkt.
Hintergrundinformationen über die Anwendung der Richtlinie über die
Zinsertragbesteuerung finden Sie in MEMO/05/228 .
Am 3. Juni 2003 hatte der Rat die Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung
von Zinserträgen erlassen (vgl. Pressemitteilung IP/03/787). Diese Richtlinie
war Teil des so genannten "Steuerpakets", das auf die Beseitigung
des schädlichen Steuerwettbewerbs in der Gemeinschaft abzielt. Am 19. Juli
2004 legte der Rat in seiner Entscheidung 2004/587/EG fest, dass die Richtlinie
ab dem 1. Juli 2005 angewandt werden soll.
Ein erster Richtlinienvorschlag war von der Europäischen Kommission bereits
1989 vorgelegt worden. 1998 folgte ein zweiter Vorschlag, der den Mitgliedstaaten
die Wahl ließ zwischen der Erteilung von Auskünften und der Anwendung
einer Quellensteuer. Der Vorschlag, der zu der jetzigen Richtlinie führte,
wurde am 18. Juli 2001 vorgelegt.
Die Richtlinie soll letztlich gewährleisten, dass Zinserträge, die
einer natürlichen Person in einem Mitgliedstaat ausgezahlt werden, in dem
diese nicht ihren Wohnsitz hat, in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes nach dessen
Rechtsvorschriften (des Wohnsitzstaates) effektiv besteuert werden.
Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie Folgendes vor:
- Alle Mitgliedstaaten sollen automatisch Auskünfte über Zinszahlungen
von Zahlstellen in ihrem Hoheitsgebiet an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
Privatpersonen erteilen. Mit Ausnahme Belgiens, Luxemburgs und Österreichs
werden alle Mitgliedstaaten sofort ein entsprechendes Kontrollmitteilungssystem
einführen.
- Belgien, Luxemburg und Österreich werden bei Ablauf einer Übergangszeit
ebenfalls ein System des Informationsaustauschs einführen, bis dahin
jedoch jährlich eine Quellensteuer erheben, die in den ersten drei Jahren
15%, in den folgenden drei Jahren 20% und danach 35% beträgt. Diese Länder
werden 75 % der Einnahmen aus dieser Quellensteuer an die jeweiligen Wohnsitzstaaten
der Anleger weiterleiten. Diese drei Mitgliedstaaten können ebenfalls
Auskünfte von den anderen Mitgliedstaaten erhalten.
- Der Übergangszeitraum endet,
o sobald die EG nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Schweiz, Liechtenstein,
San Marino, Monaco und Andorra Abkommen über die Auskunftserteilung auf
Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen
vom 18. April 2002 in Bezug auf Zinszahlungen geschlossen hat und diese Länder
gleichzeitig weiterhin die Quellensteuer anwenden und
o wenn der Rat einstimmig feststellt, dass sich die USA in Bezug auf Zinszahlungen
zur Auskunftserteilung auf Anfrage gemäß dem o. a. OECD-Musterübereinkommen
verpflichtet haben.
- Belgien, Luxemburg und Österreich können während des Übergangszeitraums
mit der automatischen Auskunftserteilung beginnen; in diesem Fall beenden
sie die Erhebung der Quellensteuer und die Aufteilung der Einnahmen.
- Die Richtlinie erfasst ein breites Spektrum von Zinserträgen aus Forderungen
jeder Art, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Erträge direkt erzielt
werden oder aus indirekten Anlagen über Kapitalanlagegesellschaften oder
ähnliche Einrichtungen stammen.
- Die Richtlinie wird ab dem 1. Juli 2005 angewandt, sofern von diesem Zeitpunkt
an Abkommen über gleichwertige Regelungen mit bestimmten Drittländern
(Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino) und Abkommen über
die Anwendung der Richtlinie mit den abhängigen oder assoziierten Gebieten
der Mitgliedstaaten gelten.
Am 2. Juni 2004 erließ der Rat eine Entscheidung über die Unterzeichnung
und den Abschluss des Abkommens zwischen der EG und der Schweiz über Regelungen,
die denen der Richtlinie gleichwertig sind. Das Abkommen wurde am 26. Oktober
2004 unterzeichnet. Die nachstehend aufgeführten Hauptelemente dieses Abkommens
bilden auch die Grundlage für die Abkommen mit Andorra, Liechtenstein,
Monaco und San Marino:
- ein Steuerrückbehalt oder eine Quellensteuer; die daraus resultierenden
Einnahmen sind zu den gleichen Sätzen aufzuteilen, wie sie während
der in der Richtlinie vorgesehenen Übergangszeit von Belgien, Luxemburg
und Österreich angewandt werden;
- die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, den Steuerrückbehalt
bzw. die Quellensteuer zu vermeiden, indem er für steuerliche Zwecke
einer Meldung seiner Zinseinkünfte an seinen Wohnsitzstaat zustimmt;
- eine Bestimmung über die Auskunftserteilung auf Anfrage in Fällen
von Steuerhinterziehung oder bei vergleichbaren Verstößen;
- eine Überprüfungsklausel, die es den Vertragsparteien erlaubt,
später im Lichte der internationalen Entwicklungen das Funktionieren
des Abkommens zu prüfen.
Alle diese Abkommen wurden unterzeichnet (IP/04/1445) und ratifiziert.
Alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten
(Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der
Karibik) werden die Maßnahmen der Richtlinie anwenden, d. h. sie werden
entweder ein System der Auskunftserteilung anwenden oder aber während der
in der Richtlinie vorgesehenen Übergangszeit unter denselben Voraussetzungen
wie Belgien, Luxemburg und Österreich eine Quellensteuer erheben. Im Einvernehmen
mit der hochrangigen Gruppe des Rates, die eingerichtet wurde, um die Arbeit
an dem "Steuerpaket" zu koordinieren, haben diese Gebiete Musterabkommen
erarbeitet, die die Grundlage für ihre bilateralen Abkommen mit jedem einzelnen
Mitgliedstaat bilden werden.
Links zu Hintergrundinformationen
Richtlinie:
- Entscheidung 2004/587/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zum Zeitpunkt der
Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich
der Besteuerung von Zinserträgen
- Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung
von Zinserträgen
- Vorschlag (KOM (2001) 400 vom 18. Juli 2001) für eine Richtlinie des
Rates zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen
innerhalb der Gemeinschaft
- Zur genaueren Erläuterung des Vorschlags von 2001 siehe die Pressemitteilung
IP/01/1026 ; Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen enthält
Memo/01/266.
Abkommen:
- Beschluss des Rates (2004/911/EG) vom 2. Juni 2004 über die Unterzeichnung
und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in
der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und des dazugehörigen Einverständlichen
Memorandums (siehe Amtsblatt L 385 vom 29. Dezember 2004, S.28)
- Beschluss des Rates (2004/912/EG) vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss
des Abkommens in Form eines Notenwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Zeitpunkt der Anwendung
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG
des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
festgelegten Regelungen gleichwertig sind (siehe Amtsblatt L 385 vom 29. Dezember
2004, S.50)
- Beschluss des Rates (2004/828/EG) vom 2. November 2004 über die Unterzeichnung
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum
Andorra über Regelungen, die denen in der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich
der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig
sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden
Gemeinsamen Absichtserklärung (siehe Amtsblatt L 359 vom 4. Dezember
2004, S. 32)
- Beschluss des Rates (2004/897/EG) vom 29. November 2004 über die Unterzeichnung
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum
Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des
Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind,
und über die Genehmigung und Unterzeichnung des Einverständlichen
Memorandums (siehe Amtsblatt L 379 vom 24. Dezember 2004, S. 83).
- Beschluss des Rates (2004/903/EG) vom 29. November 2004 über die Unterzeichnung
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik
San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates
im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über
die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung
(siehe Amtsblatt L 381 vom 28. Dezember 2004, S. 32).
- Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2004 über die Unterzeichnung des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum
Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates
im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über
die Genehmigung und Unterzeichnung der Absichtserklärung (siehe Amtsblatt
L 019 vom 21. Januar 2005, S. 53).
- Die Beschlüsse des Rates vom 22. Dezember 2004 betreffend die Abschlüsse
der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und, jeweils, dem
Fürstentum Andorra, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Fürstentum
Monaco und der Republik San Marino über Regelungen, die denen in der
Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung
von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind.