Die Besteuerung von Dividenden, die an natürliche Personen gezahlt werden, ist in der EU nicht einheitlich geregelt. Die Kommission strebt auch keine Harmonisierung an.
Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Kapitalverkehr innerhalb der EU jedoch nicht einschränken. Das bedeutet, dass Dividenden, die natürliche Personen aus anderen Mitgliedstaaten erhalten, nicht höher besteuert werden dürfen als inländische Dividenden. Genauso darf auch die Besteuerung von Dividenden, die an natürliche Personen in anderen Mitgliedstaaten gezahlt werden, nicht höher sein als die Besteuerung inländischer Dividenden.
Die Kommission hat zu diesem Thema vor kurzem eine Mitteilung herausgegeben
(siehe unten) und fordert die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf, damit
bald Ergebnisse erzielt werden. Falls sich die Mitgliedstaaten nicht auf Lösungen
einigen können, ist die Kommission verpflichtet, rechtlich gegen diejenigen
Mitgliedstaaten vorzugehen, deren Vorschriften über die Dividendenbesteuerung
nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar sind.
Die Mitgliedstaaten wenden für die Besteuerung von Dividenden natürlicher Personen verschiedene Systeme an. Eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung (aufgrund der Erhebung von Körperschaftsteuer und Einkommensteuer auf dieselben Dividendeneinkünfte) wird in den meisten Mitgliedstaaten vermieden oder verringert durch Anwendung entweder:
Sehen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung ihrer Systeme eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von inländischen Dividenden und Dividenden aus dem Ausland vor, so kann dies eine Beschränkung grenzübergreifender Investitionen darstellen und zu einer Fragmentierung der Kapitalmärkte in der EU führen.
Der EuGH hat sich in seiner Rechtsprechung zu dieser Frage auf die Bestimmungen zum freien Kapitalverkehr gestützt. So wurde entschieden, dass eine Maßnahme, die eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von inländischen Dividenden und Dividenden aus dem Ausland vorsieht, mit den Bestimmungen zum freien Kapitalverkehr grundsätzlich nicht vereinbar ist.
Aus einer Analyse der Rechtsprechung ergeben sich bestimmte Schlussfolgerungen für die Ausgestaltung der Dividendenbesteuerungssysteme. Die Mitgliedstaaten dürfen :
Die Mitgliedstaaten sollten ihre Systeme im Lichte dieser Rechtsprechung überprüfen. Eventuell erforderliche Änderungen werden helfen, die Kapitalallokation im Binnenmarkt zu optimieren.
Darüber hinaus wird ein koordinierter Ansatz zur raschen Beseitigung der verbleibenden Steuerhemmnisse dazu beitragen:
Ein koordinierter Ansatz liegt im Interesse sowohl der einzelnen Anleger als auch der Unternehmen. Er würde zu einer maximalen Effizienz des Binnenmarkts mit entsprechenden positiven Auswirkungen auf die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Union beitragen.
Sollte es trotz der klaren Logik eines solchen Vorgehens nicht möglich
sein, Lösungen zu finden, wird die Kommission in ihrer Eigenschaft als
Hüterin der Verträge die nötigen Schritte unternehmen, um die
Einhaltung des Vertrags sicherzustellen, und dazu gegebenenfalls auch auf der
Grundlage von Artikel 226 EG-Vertrag den Europäischen Gerichtshof anrufen.
der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind.