Die Sechste MwSt-Richtlinie, die 1977 erlassen wurde und die wichtigsten Bestimmungen zur MwSt umfasst, enthält auch eine Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter.
Mit dieser Sonderregelung sollen Schwierigkeiten vermieden werden, die bei der Anwendung der normalen MwSt-Regelung auftreten würden, wenn von Reisebüros und Reiseunternehmen angebotene Pauschalreisen auch Dienstleistungen umfassen, die nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden. Wenn ein Reisebüro Dienstleistungen, wie die Unterbringung in einem Hotel oder Beförderungen, von Dritten im Ausland erwirbt und diese als Pauschalreise im eigenen Namen und für eigene Rechnung an einen Reisenden verkauft, hätte es nach den normalen MwSt-Vorschriften auf jede empfangene Dienstleistung MwSt zu zahlen und müsste sich in jedem Mitgliedstaat registrieren lassen, aus dem es eine Dienstleistung bezieht.
Im Rahmen der Differenzbesteuerung werden bei einer Pauschalreise jedoch alle von einem Reisebüro bewirkten Umsätze für die Zwecke der MwSt wie eine einheitliche Dienstleistung behandelt und die MwSt wird in dem Mitgliedstaat geschuldet, in dem das Reisebüro niedergelassen ist. Das Reisebüro kann für empfangene Leistungen keinen Vorsteuerabzug vornehmen, allerdings wird die MwSt auch nur auf den mit der Dienstleistung (Pauschalreise) erzielten Gewinn erhoben.
Diese Sonderregelung hat auch den Vorteil, dass die MwSt-Einnahmen für jede einzelne Dienstleistung dem Mitgliedstaat zufließen, in dem jeweils der Endverbrauch stattfindet. So geht die MwSt auf die eigentliche Reisedienstleistung in der Regel an das Land, in dem das Reisebüro niedergelassen ist und wo der Gewinn erzielt wird, während die MwSt auf die Hotelunterkunft dem Land zufließt, in dem der Urlauber sich aufhält, usw.
Die Sonderregelung gilt nur für Pauschalreisen innerhalb der EU. Reisebüros,
die Pauschalreisen in Länder außerhalb der EU anbieten, sind dafür
von der MwSt befreit.
Obwohl die Anwendung der Sonderregelung verbindlich ist, wurde bestimmten Mitgliedstaaten
(Dänemark, Irland, Niederlande), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Sechsten MwSt-Richtlinie bereits Steuerbefreiungen für Dienstleistungen
in Form von Pauschalreisen eingeführt hatten, gestattet, diese während
einer Übergangsfrist beizubehalten.
Vorschlag zur Aktualisierung der Sonderregelung
Im Rahmen der Prüfung des Kommissionsvorschlags schlug das Europäische Parlament vor, dass außerhalb der EU niedergelassenen Reisebüros die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, ihre MwSt-Pflichten nur über eine nationale Steuerverwaltung zu erfüllen. Diese Regelung der "einzigen Anlaufstelle" gilt bereits im Zusammenhang mit der MwSt auf über das Internet erbrachte Dienstleistungen. Die Kommission hat beschlossen, ihren Vorschlag entsprechend zu ändern.
Änderungsvorschlag: KOM(2003)78
Die Richtlinie 98/80/EG legt fest, dass Goldmünzen, die
für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie als nicht wegen ihres numismatischen Interesses verkauft gelten (Sammlermünzen und -medaillen).
Vor dem 1. Dezember jeden Jahres veröffentlicht die Kommission die vollständige Liste dieser Münzen im Teil "C" des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften. Für die Münzen, die in der veröffentlichten Liste erwähnt werden, werden diese Kriterien als für das gesamte Jahr erfüllt angesehen, für das die Veröffentlichung erfolgte.
Die Liste der Goldmünzen für das Jahr 2006 ist im Amtsblatt vom 30. November 2005, Nr. C 300 veröffentlicht.