Der Rat der Europäischen Union hat am 7. Oktober 2003 eine neue Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer angenommen.
Ziel der Verordnung ist eine verbesserte Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im MwSt-Bereich.
Hier finden Sie nähere Informationen zur neuen Verordnung:
Unter "Verwaltungszusammenarbeit" versteht man den Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Steuer- und Zollverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten. Eine enge Zusammenarbeit dieser Behörden ist für die Aufdeckung und Bekämpfung von Steuerbetrug unabdingbar.
Als Grundlage für dieses System der Verwaltungszusammenarbeit auf dem
Gebiet der Mehrwertsteuer dienten bislang die Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des
Rates und die Richtlinie 77/799/EWG des Rates. Jetzt wurde jedoch in Form der
neuen ????u?Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 ein einheitlicher
Rechtsrahmen geschaffen, der die Bestimmungen der Verordnung Nr. 218/92 und
der Richtlinie 77/799/EWG in Bezug auf die Mehrwertsteuer zusammenfasst.
Mehrwertsteuerbetrug kostet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedes Jahr Millionen von Euro. Darüber hinaus führt er zu einer Wettbewerbsverzerrung für ehrliche Wirtschaftsbeteiligte und untergräbt das Vertrauen in die europäischen Steuersysteme. Kurz gesagt, mit dem jetzigen System ist eine wirksame Bekämpfung dieses Problems nicht möglich.
Das derzeitige System der Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer,
das auf der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates und der Richtlinie 77/799/EWG
des Rates gründet, genügt nicht mehr den heutigen, aus der zunehmend
engeren wirtschaftlichen Verflechtung im Binnenmarkt erwachsenden Anforderungen.
Es ist zu allgemein, zu zentralisiert und nicht umfassend genug, um den derzeitigen
Erfordernissen im Mehrwertsteuerbereich gerecht zu werden.
Die neue Verordnung schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen, der die Bestimmungen
der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 und der Richtlinie 77/799/EWG in Bezug auf die
Mehrwertsteuer zusammenfasst. Die im Vergleich zum bisherigen Rechtsrahmen vorgenommenen
Änderungen lassen sich in die folgenden drei Kategorien einteilen:
Die neue Verordnung legt die Rechte und Pflichten aller Beteiligten sowie Verfahren für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer fest. Sie sieht eindeutige, verbindliche Regelungen vor, wie zum Beispiel:
Die neue Verordnung sieht auch den direkten Kontakt zwischen Steuerprüfern
verschiedener Mitgliedstaaten vor, um die Zusammenarbeit zu beschleunigen und
effizienter zu gestalten, wobei den zentralen Verbindungsbüros nach wie
vor eine Schlüsselrolle zukommt. Nur durch die direkte Kommunikation zwischen
Steuerprüfern bzw. Betrugsbekämpfungsstellen kann ein schnellerer
Informationsaustausch erreicht werden.
Die neuen Bestimmungen zielen auf eine Intensivierung des spontanen Informationsaustauschs zwischen Verwaltungen zur wirksameren Betrugsbekämpfung ab.
In der Verordnung sind zwei Arten des spontanen Informationsaustauschs vorgesehen:
Die Regel ist der automatische Informationsaustausch; lediglich dort, wo die für die Informationsweiterleitung zuständige Behörde nicht in der Lage ist, die regelmäßig auszutauschenden Informationen zu erfas????u?sen, findet ein so genannter strukturierter Austausch statt. Sind beispielsweise Steuerpflichtige in einem Mitgliedstaat nicht zur Mitteilung bestimmter Informationen verpflichtet, kann der betreffende Mitgliedstaat diese nicht automatisch weiterleiten.
Gemäß der Verordnung sollte ein Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten mindestens in folgenden Fällen stattfinden:
Über die Art der Information und die Vorgehensweise jedes Mitgliedstaats
beim Austausch wird jedoch im Ausschussverfahren entschieden. Die Flexibilität
des neuen Systems gründet auf diesem Verfahren, welches zum Beispiel eine
Vereinbarung ermöglicht, dass zehn Mitgliedstaaten Informationen untereinander
automatisch austauschen, während die übrigen Mitgliedstaaten den strukturierten
Austausch wählen.
Folgende Punkte wurden ohne Änderungen in die neue Verordnung aufgenommen:
Seit dem 1. Januar 1993 können sich Unternehmen über das EDV-gestützte
MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) die MwSt-Nummern ihrer Handelspartner
innerhalb kürzester Zeit bestätigen lassen; darüber hinaus ermöglicht
das System den MwSt-Verwaltungen die Überwachung und Kontrolle des innergemeinschaftlichen
Warenstroms zur Feststellung von Unregelmäßigkeiten.
Zum 1. Juli 2003 wurden kraft Verordnung (EG) Nr. 792/2002 des Rates zusätzliche Maßnahmen eingeführt für
Weitere Informationen zur Mehrwertsteuer und zum elektronischen Handel finden
Sie hier .
Die Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe
zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der
direkten Steuern ermöglicht den Mitgliedstaaten den Informationsaustausch
zu bestimmten Steuern auf Versicherungsprämien. Steuerverwaltungen sind
nunmehr in der Lage, Auskunftsersuchen zu Transaktionen von Versicherern, die
in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, zu stellen und die in ihrem Hoheitsgebiet
geschuldeten Steuern beizutreiben.
Flankierende Maßnahmen
Ein weiteres wichtiges Instrument zur Förderung der Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Amtshilfe auf dem Gebiet der Versicherungssteuern stellt das Programm FISCALIS 2007 dar.
Über FISCALIS 2007 werden unter anderem multilaterale Prüfungen und
der Austausch von Steuerbeamten zwischen Mitgliedstaaten finanziert.
1. Januar 2004
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