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MwSt-Vorschriften für die Rechnungstellung

  • Die neue Richtlinie
  • Hintergrund
  • Elektronische Rechnungstellung
  • Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht
  • Hintergrunddokumente

Der Rat hat am 20. Dezember 2001 eine Richtlinie (2001/115/EG) über die mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung angenommen. Diese Richtlinie zur Änderung der Sechsten MwSt-Richtlinie ist zum 1. Januar 2004 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Details über die praktische Anwendung der neuen Vorschriften finden Sie in der Liste der häufig gestellten Fragen für Unternehmen (derzeit nur in englischer Sprache).

Diese Maßnahme ist von beträchtlichem praktischen Nutzen für alle im Binnenmarkt tätigen Unternehmen, da diese künftig vereinfachte, harmonisierte Vorschriften für die Rechnungstellung anwenden können und nicht mehr 15 verschiedene Regelungen für die Rechnungstellung beachten müssen. Gleichzeitig verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten dazu, die Gültigkeit elektronischer Rechnungen anzuerkennen und die grenzüberschreitende elektronische Ausstellung und Aufbewahrung von Rechnungen zuzulassen. Dadurch werden die Verwaltungskosten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen erheblich gesenkt und ein bedeutendes Hindernis für den elektronischen Handel beseitigt, der derzeit noch durch die veralteten Rechnungslegungsvorschriften beeinträchtigt wird. Die vereinfachten Regeln dürften außerdem den Steuerbehörden die Betrugsbekämpfung erleichtern.

Der Kommissionsvorschlag wurde im November 2000 im Rahmen der neuen MwSt-Strategie vorgelegt, die die Kommission im Juni 2000 eingeleitet hat, um das Funktionieren des MwSt-Systems auf pragmatische Weise zu verbessern (im Oktober 2003 wurde das Strategiepapier revidiert ).

Die neue Richtlinie legt Folgendes fest

  • Zehn obligatorische Rechnungsangaben sowie vier weitere Angaben, die unter bestimmten Umständen erforderlich sind, müssen auf der Rechnung vermerkt werden.
  • Für kleine Unternehmen und Rechnungen mit geringen Beträgen können vereinfachte Verfahren angewandt werden.
  • Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, elektronische Rechnungen ohne weitere Notifizierungs- oder Genehmigungsverfahren anzuerkennen, sofern dabei durch eine elektronische Signatur oder die EDI-Technologie die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet wird. Durch die elektronische Unterschrift lässt sich beim Empfang von Daten, die über elektronische Netze übermittelt wurden, deren Herkunft und eine etwaige Änderung nachprüfen. Die EDI-Technologie gewährleistet eine sichere elektronische Datenübertragung zwischen Unternehmen.
  • Die Erstellung von Rechnungen kann unter bestimmten Bedingungen einem Dritten oder einem Kunden (Selbstfakturierung) übertragen werden.
  • Ort und Art der Aufbewahrung von Rechnungen können frei gewählt werden, auch die elektronische Aufbewahrung ist zulässig. Dies schließt auch die Online-Speicherung in einem anderen Mitgliedstaat als dem ein, in dem das Unternehmen niedergelassen ist.

Hintergrund

Den Anstoß für diesen Richtlinienvorschlag haben zahlreiche Beschwerden von Wirtschaftsbeteiligten gegeben, die der Kommission vorgetragen wurden. Die Rechnung ist eines der Kernelemente des MwSt-Systems, da sie als Beleg dafür dient, auf welcher Grundlage der Käufer den Vorsteuerabzug vornimmt.

Bisher galten in jedem Mitgliedstaat andere Vorschriften über die obligatorischen Rechnungsangaben und formalen Kriterien, anhand deren die MwSt-Behörden ein Dokument als Rechnung anerkennen. Im Rahmen des Binnenmarktes gehen die Unternehmen immer häufiger in Mitgliedstaaten, in denen sie nicht niedergelassen sind, steuerpflichtigen Tätigkeiten nach und müssen dementsprechend unterschiedliche MwSt-Vorschriften beachten. Viele Unternehmen sind überdies dazu übergegangen, die Rechnungstellung sämtlicher Unternehmensteile in verschiedenen Mitgliedstaaten einem einzigen Unternehmensteil zu übertragen. Diese kostensparende Zentralisierung der Rechnungstellung wurde jedoch bisher durch das Vorhandensein von 15 unterschiedlichen Regelungen für die Rechnungstellung erschwert.

Elektronische Rechnungstellung

Die Methoden der elektronischen Rechnungstellung, die erhebliche Kosteneinsparungen ermöglichen, verbreiten sich zusehends, insbesondere in Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr. In einigen Mitgliedstaaten musste bisher parallel zur elektronischen Rechnung weiterhin eine Papierfassung der Rechnung übermittelt werden, in anderen Mitgliedstaaten waren elektronische Rechnungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. So benötigten Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten in bestimmten Staaten eine Sondergenehmigung für die grenzübergreifende Rechnungsstellung und mussten die in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden technischen Anforderungen in Bezug auf Erstellung, Übermittlung und Aufbewahrung elektronischer Rechnungen erfüllen. Sie mussten dabei auch die unterschiedlichen Erfordernisse in Bezug auf die Rechnungsangaben, den Aufbewahrungszeitraum und die etwaige gleichzeitige Übermittlung von Papierrechnungen berücksichtigen.
Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie vor dem 1. Januar 2004 in innerstaatliches Recht umsetzen, die zehn Beitrittsländer müssen dies vor ihrem Beitritt zur Gemeinschaft tun.

Informationen über die einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten werden baldmöglichst in das Informationsdokument der Kommission "MwSt in der Europäischen Union und in den Beitrittsstaaten" eingefügt.

Hintergrunddokumente

  • Zusammenfassung der wichtigsten allgemeinen Fragen ( MEMO/04/15 )
  • Liste der häufig gestellten Fragen für Unternehmen (in englischer Sprache; Dezember 2003)
  • Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung
  • Empfehlung der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (EDI)
  • Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des MwSt-Systems im Binnenmarkt" (im Oktober 2003 wurde das Strategiepapier revidiert ).