Der Rat hat am 20. Dezember 2001 eine Richtlinie (2001/115/EG) über die mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung angenommen. Diese Richtlinie zur Änderung der Sechsten MwSt-Richtlinie ist zum 1. Januar 2004 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Details über die praktische Anwendung der neuen Vorschriften finden Sie in der Liste der häufig gestellten Fragen für Unternehmen (derzeit nur in englischer Sprache).
Diese Maßnahme ist von beträchtlichem praktischen Nutzen für alle im Binnenmarkt tätigen Unternehmen, da diese künftig vereinfachte, harmonisierte Vorschriften für die Rechnungstellung anwenden können und nicht mehr 15 verschiedene Regelungen für die Rechnungstellung beachten müssen. Gleichzeitig verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten dazu, die Gültigkeit elektronischer Rechnungen anzuerkennen und die grenzüberschreitende elektronische Ausstellung und Aufbewahrung von Rechnungen zuzulassen. Dadurch werden die Verwaltungskosten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen erheblich gesenkt und ein bedeutendes Hindernis für den elektronischen Handel beseitigt, der derzeit noch durch die veralteten Rechnungslegungsvorschriften beeinträchtigt wird. Die vereinfachten Regeln dürften außerdem den Steuerbehörden die Betrugsbekämpfung erleichtern.
Der Kommissionsvorschlag wurde im November 2000 im Rahmen der neuen MwSt-Strategie
vorgelegt, die die Kommission im Juni 2000 eingeleitet hat, um das Funktionieren
des MwSt-Systems auf pragmatische Weise zu verbessern (im Oktober 2003 wurde
das Strategiepapier revidiert ).
Den Anstoß für diesen Richtlinienvorschlag haben zahlreiche Beschwerden von Wirtschaftsbeteiligten gegeben, die der Kommission vorgetragen wurden. Die Rechnung ist eines der Kernelemente des MwSt-Systems, da sie als Beleg dafür dient, auf welcher Grundlage der Käufer den Vorsteuerabzug vornimmt.
Bisher galten in jedem Mitgliedstaat andere Vorschriften über die obligatorischen
Rechnungsangaben und formalen Kriterien, anhand deren die MwSt-Behörden
ein Dokument als Rechnung anerkennen. Im Rahmen des Binnenmarktes gehen die
Unternehmen immer häufiger in Mitgliedstaaten, in denen sie nicht niedergelassen
sind, steuerpflichtigen Tätigkeiten nach und müssen dementsprechend
unterschiedliche MwSt-Vorschriften beachten. Viele Unternehmen sind überdies
dazu übergegangen, die Rechnungstellung sämtlicher Unternehmensteile
in verschiedenen Mitgliedstaaten einem einzigen Unternehmensteil zu übertragen.
Diese kostensparende Zentralisierung der Rechnungstellung wurde jedoch bisher
durch das Vorhandensein von 15 unterschiedlichen Regelungen für die Rechnungstellung
erschwert.
Die Methoden der elektronischen Rechnungstellung, die erhebliche Kosteneinsparungen
ermöglichen, verbreiten sich zusehends, insbesondere in Zusammenhang mit
dem elektronischen Geschäftsverkehr. In einigen Mitgliedstaaten musste
bisher parallel zur elektronischen Rechnung weiterhin eine Papierfassung der
Rechnung übermittelt werden, in anderen Mitgliedstaaten waren elektronische
Rechnungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. So benötigten
Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten in bestimmten Staaten
eine Sondergenehmigung für die grenzübergreifende Rechnungsstellung
und mussten die in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden technischen Anforderungen
in Bezug auf Erstellung, Übermittlung und Aufbewahrung elektronischer Rechnungen
erfüllen. Sie mussten dabei auch die unterschiedlichen Erfordernisse in
Bezug auf die Rechnungsangaben, den Aufbewahrungszeitraum und die etwaige gleichzeitige
Übermittlung von Papierrechnungen berücksichtigen.
Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie vor dem 1. Januar 2004 in innerstaatliches Recht umsetzen, die zehn Beitrittsländer müssen dies vor ihrem Beitritt zur Gemeinschaft tun.
Informationen über die einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten
werden baldmöglichst in das Informationsdokument der Kommission "MwSt
in der Europäischen Union und in den Beitrittsstaaten" eingefügt.