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MwSt: ermässigte MwSt-Sätze auf arbeitsintensive Dienstleistungen bis 2010

Am 14. Februar 2006 hat der Rat eine Richtlinie verabschiedet, die es den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, die ermässigten MwSt-Sätze auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen bis 2010 anzuwenden. Die Mitgliedstaaten, die schon am 31. Dezember 2005 einen ermässigten MwSt-Satz auf diese Dienstleistungen anwendeten, können den ermässigten MwSt-Satz bis zum 31. Dezember 2010 weiter anwenden. Die Mitgliedstaaten, die früher diese ermässigten MwSt-Sätze nicht anwendeten, müssen der Kommission bis zum 31. März mitteilen, dass sie diese Massnahme einführen möchten.

Diese Richtlinie verlängert die Geltungsdauer von Anhang K der Richtlinie 77/388/EWG bis zum 31. Dezember 2010.

Ausserdem können die Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission die ermässigten MwSt-Sätze auf Fernwärme anwenden.

Schliesslich wird die Kommission ersucht, auf Grundlage einer Studie unabhängiger Wirtschaftsexperten bis Juni 2007 eine Bewertung der Wirksamkeit ermässigter Sätze für örtlich erbrachte Dienstleistungen, u.a. Restaurantdienstleistungen, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und den Binnenmarkt vorzulegen.

Die Richtlinie ist seit 1. Januar 2006 anwendbar. Sie beruht auf einem Kommissionsvorschlag von Juli 2003.

Der Wortlaut der Richtlinie mit Durchführungsvorschriften ist hier verfügbar. Siehe auch die Pressemitteilung des Rates.

MwSt: einheitlichere Anwendung der gemeinsamen EU-Vorschriften

Am 17. Oktober 2005 hat der Rat eine Verordnung zur einheitlicheren Anwendung der Vorschriften des gemeinsamen MwSt-Systems in der EU angenommen. Mit dieser Verordnung erhält eine Reihe von Regelungen Rechtskraft, die in Bezug auf bestimmte Aspekte des MwSt-Rechts - z.B. elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Ort der Besteuerung diverser Arten von Dienstleistungen und der Geltungsbereich von MwSt-Befreiungen - vereinbart wurden, was der Transparenz und der Rechtssicherheit sowohl der Unternehmer als auch der nationalen Steuerverwaltungen dient. Wenn die Mitgliedstaaten die gemeinsamen MwSt-Vorschriften in der Praxis unterschiedlich handhaben, so stellt dies für Unternehmen, die den Binnenmarkt nutzen wollen, ein Hindernis dar.

Die einstimmig angenommene Verordnung wird dazu beitragen, dass eine Reihe von in der Sechsten MwSt-Richtlinie (77/388/EWG) festgelegten gemeinsamen MwSt-Vorschriften künftig von allen Mitgliedstaaten einheitlicher angewandt werden. Die Sechste MwSt-Richtlinie bildet zwar den allgemeinen Rechtsrahmen des EU-weiten MwSt-Systems, enthält aber keine einschlägigen Durchführungsvorschriften.

Die Verordnung betrifft die MwSt-Vorschriften u.a. auf folgenden Gebieten: Ort der Besteuerung diverser Arten von Dienstleistungen, Befreiung bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen von der MwSt, MwSt-Bemessungsgrundlage, Definition von "elektronisch erbrachten Dienstleistungen" und Einzelheiten der MwSt-Sonderregelung für nicht in der EU ansässige Erbringer von elektronischen Dienstleistungen.

Bisher wurde die Kohärenz der mehrwertsteuerlichen Behandlung spezifischer Sachverhalte im Wege von Leitlinien hergestellt, die Fachleute aus den Mitgliedstaaten zusammen mit der Kommission in dem beratenden MwSt-Ausschuss erarbeiten. Diese Leitlinien haben jedoch keine Rechtskraft und sind daher für die Steuerverwaltungen nicht verbindlich. Durch die Verordnung wurde jedoch eine Reihe dieser Leitlinien rechtsverbindlich.

Die gesamte Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft, der Artikel über die Steuerbemessungsgrundlage gilt jedoch schon ab 1. Januar 2006. Grundlage der Verordnung ist ein Vorschlag der Kommission vom Oktober 2004 (siehe Pressemitteilung IP/04/1302).