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Ausreise aus der EU

Regelung über die Erstattung der MwSt bei der Ausfuhr

Besucher aus Nicht-EU-Ländern haben Anspruch auf Erstattung der MwSt für Waren, die sie während ihres Aufenthalts in der EU erworben haben, wenn bei der Ausreise aus der EU die Waren zusammen mit den Unterlagen für die MwSt-Erstattung der Zollbehörde vorgelegt werden. Diese Dokumente werden in der Regel von dem Händler ausgestellt, bei dem die Waren gekauft wurden, und die Erstattung erfolgt nicht durch den Zoll, sondern direkt durch den Händler.

In vielen Ländern agieren Unternehmen stellvertretend für die Händler. Normalerweise erheben die Händler oder die Unternehmen für diese Dienstleistung eine Gebühr in Form eines Abzugs von der Erstattung. Da die Anwendung der Erstattungsregelung fakultativ ist, sollten Reisende vor dem Warenkauf erfragen, ob der betreffende Händler die Regelung anwendet.

Voraussetzungen:

  • Besucher müssen einen Nachweis über ihren Wohnsitz erbringen (z. B. durch Vorlage eines Nicht-EU-Passes);
  • die Waren müssen innerhalb von drei Monaten nach Erwerb aus der EU ausgeführt werden;
  • Mindestwert der Einkäufe als Voraussetzung für die MwSt. Erstattung

Steuer- und zollfreie Einkäufe

Reisende mit einem gültigen Fahr- bzw. Flugschein für einen Zielort außerhalb der EU - oder bestimmte Gebiete innerhalb der EU, etwa die Kanarischen Inseln - können in so genannten Duty-free-Shops in Flug- und Schiffshäfen Waren zoll- und steuerfrei einkaufen. Für solche Einkäufe gelten keine Mengenbeschränkungen oder Höchstbeträge. Allerdings gelten für die Einfuhr solcher Waren im Einreiseland Mengenbeschränkungen ähnlich denen bei der Einreise in die EU aus einem Nichtmitgliedstaat.

Flugreiseverkehr: Gepäckkontrollen in der Europäischen Union

Nähere Informationen zu Kontrollen des Gepäcks von Flugreisenden bei der Einreise in die EU bzw. Ausreise aus der EU finden Sie in diesem Informationspapier.